Schutzkonzept Kita St. Elisabeth Pleystein
1. Präambel
Kath. Träger nehmen ihre Verantwortung wahr, für jede Einrichtung, gemäß
gesetzlicher Grundlagen, ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl geht uns alle
an. Aus diesem Grund ist der Kinderschutz fest im Gesetz verankert. Wir haben
als Einrichtung für die konzeptionelle Verankerung des Kinderschutzes Sorge zu
tragen und dies
auch durch Maßnahmen der Prävention sowie Intervention zu gewährleisten.
Da Kinder und Jugendliche viele Stunden in unseren Einrichtungen verbringen, ist
es wichtig, dass sie sich sicher fühlen und Vertrauen zu den Menschen haben
können, die sie umgeben.
Pädagogische Fachkräfte tragen dazu bei, dass Kinder sich in unseren
Kindertagesstätten zu starken, fröhlichen, kompetenten und sozialfähigen
Menschen entwickeln können. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, dass
Kinder und Jugendliche ernst genommen werden, ihre Meinung Gehör findet und
ihr Wohlbefinden gewährleistet wird. Darüber hinaus ist für uns von großer
Bedeutung, dass Kinder die Möglichkeit haben, jederzeit ihre Bedürfnisse,
Wünsche und Befindlichkeiten zu äußern, ohne damit rechnen zu müssen, dass
sie dadurch Ablehnung, Ausgrenzung oder Sanktionen erfahren.
Durch dieses Schutzkonzept und den transparenten und offenen Umgang mit der
Thematik erreichen wir Sicherheit für alle Beteiligten. Wie sicher das Team
arbeiten kann, hängt wesentlich auch von der Kultur und dem Teamklima innerhalb
einer Institution ab.
1.
Gesetzliche Grundlagen
Lange Zeit galten Kinder als noch nicht vollwertige Menschen, die den
Erwachsenen in jeder Hinsicht unterlegen und ihnen rechtlich und faktisch nicht
gleichgestellt waren.
Anlässlich des internationalen Jahres des Kindes 1979 wurde eine Arbeitsgruppe
der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen damit beauftragt, eine
Konvention über die Rechte des Kindes zu erarbeiten, die völkerrechtlich
verbindlich sein sollte.
Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17.
Februar 1992 zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention
am 05. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Damit gilt
die Kinderrechtskonvention als völkerrechtlicher Vertrag.
Die dort formulierten Rechte beruhen auf vier Grundprinzipien
- Das Recht auf Gleichbehandlung
Kein Kind darf aufgrund von z.B. wegen Geschlecht, Herkunft,
Sprache...benachteiligt werden (vgl. Art. 2 KRK)
- Das Prinzip des besten Interesses des Kindes
Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorranging zu
berücksichtigen (vgl. Art. 6 KRK)
- Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben, Überleben und persönliche Entwicklung (vgl.
Art. 6 KRK)
- Die Achtung vor der Meinung des Kindes
Jedes Kind das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese
Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung
des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife zu berücksichtigen (vgl. Art. 12 KRK)
Aus diesen Grundprinzipien werden drei Gruppen von Rechten abgeleitet:
- Versorgungsrechte
Das Kind hat ein Recht auf Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene
Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, eine menschenwürdige Wohnung
und auf soziale Sicherheit
- Schutzrechte
Kinder haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewalt, vor
Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung
und Folter, vor sexuellem Missbrauch, wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung
- Beteiligungsrechte
Kinder haben ein Recht auf kindgerechte Informationen, freie
Meinungsäußerungen und auf freien Zugang zu Informationsquellen und Medien.
Sie haben ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf
Privatsphäre und die persönliche Ehre. Beteiligungsrechte sind insbesondere in
Artikel 12 KRK formuliert.
(vgl. Hansen/Knauer/Stolzenhecker 2011)
Die seit 2009 in Deutschland geltende EU-Grundrechtecharta enthält in Art. 24
eigene Kinderrechte:
- Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr
Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung
wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem
Reifegrad entsprechende Weise berücksichtigt.
- Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Um diesen Grundprinzipien und Kinderrechten gerecht zu werden, ist es unsere
Pflichtaufgabe nach dem SGB §8a Abs. 4 SGB VIII zu handeln.
Der Bayerische Kinder und Erziehungsplan ist für unsere Arbeit die Grundlage und
von besonderer Bedeutung.
3.Präventionsarbeit durch das Schutzkonzept
Risikoanalyse
Grenzverletzungen
Grenzverletzungen sind Handlungen, die unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit
liegen.
Sie beschreiben im Umgang mit Schutzbefohlenen ein einmaliges
unangemessenes Verhalten, das sowohl geplant als auch unbeabsichtigt
geschehen kann.
Wichtig dabei ist es Signale wahrzunehmen und darauf zu reagieren.
Grenzverletzungen können zum Beispiel sein:
eine tröstende Umarmung obwohl es dem Kind unangenehm ist
unangekündigtes Nase putzen bzw. Mund abwischen
Kind auf den Schoß nehmen, tragen obwohl das Kind dies nicht möchte
Verwendung von Kosenamen, Verniedlichung des Namens
unangekündigtes Betreten der Toilette
Fotos von Kinder machen und diese in sozialen Netzwerken verbreiten z. B. auf
Whats App, Facebook, Instagram
Präventive Maßnahmen
Wir pflegen in unserer Einrichtung eine Kultur der Achtsamkeit und
Wertschätzung. Wir begegnen den Kindern in Augenhöhe und gehen mit Eltern
und Besuchern entgegenkommend und verständnisvoll um.
Durch Wochenpläne, Aushänge, Gespräche und Zeitungsberichte versuchen wir
unsere Arbeit für alle transparent und nachvollziehbar zu machen.
Folgende präventive Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die Kinder bei uns
geschützt sind und sich ohne Angst und Bedrohung entwickeln und entfalten
können.
Die Eingangstüre wird zum Ende der Bringzeit geschlossen. Von 08:30 Uhr bis
12:00 Uhr haben Dritte zu läuten und sich anzumelden.
Der Kindergarten ist handyfreie Zone. Fotografieren und Videoaufnahmen sind
nicht gestattet.
Eltern teilen uns mündlich, schriftlich oder telefonisch mit, wer ihr Kind abholt. Den
Gruppenmitarbeitern unbekannte Personen stellen sich vor.
Vor allem bei der Sauberkeitserziehung achtet das Personal darauf, dass die
Kinder achtsam begleitet werden in ihrer Entwicklung und nicht zu viel Druck
ausgeübt wird.
Das Personal begegnet den Kindern mit viel Achtung und Wertschätzung.
Personal
- Auswahl
Personalauswahl und -entwicklung ist ein wichtiger Baustein im Kinderschutz.
Dabei ist der Träger in der Verantwortung Mitarbeiter einzustellen, denen
vertrauenswürdig Schutzbefohlene anvertraut werden können. Bei Neueinstellung
eines Mitarbeiters informiert die Leitung den Bewerber über die Regeln des
Kindergartens und Vereinbarungen zur Prävention. Die Ausarbeitung des
Schutzkonzeptes und der Kindergartenkonzeption bieten Einblick in unseren
Alltag.
-Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunft
Der Träger verpflichtet sich, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen
einer Straftat nach § 72aAbs1 Satz1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden sind.
Dies wird seitens des Trägers insbesondere dadurch sichergestellt, dass vom
Beschäftigten bei Beschäftigungsbeginn die Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses gefordert und dieses eingesehen wird.
Das erweiterte Führungszeugnis muss alle 5 Jahre erneuert werden.
-Teamschulungen und Weiterentwicklung
Die Umsetzung unseres Schutzkonzeptes erfordert umfangreiches und
spezifisches Fachwissen über Kindeswohlgefährdungen und ihre Folgen,
Grenzverletzungen, risikobehaftete Bereiche, Vorgehensweisen von Tätern und
Handlungsablauf bei Verdachtsfällen. Darum besucht das Team der Kita St.
Elisabeth regelmäßig geeignete Fortbildungen und Infoveranstaltungen.
Regeln der Kinder in unserer Einrichtung
Genauso wie Kinder Rechte haben, müssen sie sich an Absprachen und Regeln
halten. Regeln erleichtern den Alltag im Kindergarten und begleiten uns ein
ganzes Leben.
Der Umgang mit Regeln ist ein Lernprozess für Kinder. Sie erfahren, dass es
Grenzen gibt und auf Nichteinhaltung der Regeln Konsequenzen folgen.
Grenzsetzungen zielen darauf, Kinder möglichst durch Einsicht, von einem
bestimmten Verhalten abzubringen. Deswegen ist darauf zu achten, dass
Maßnahmen immer im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen – angemessen
und für das Kind nachvollziehbar.
Grenzen und die darauffolgenden Konsequenzen sind zuverlässig und für alle
gleich.
Manche Regeln sind gruppenspezifisch und können von Gruppe zu Gruppe
variieren. Gruppenübergreifende Regeln, werden in Teambesprechungen und
Teamtagen mit dem Personal aufgestellt, auf Notwendigkeit und Wirksamkeit
überprüft und kontinuierlich aktualisiert.
Allgemeine Regeln
- Kinder begrüßen und verabschieden sich bei den pädagogischen Fachkräften
ihrer Gruppe im Haus und/oder Garten
- respektvoller und wertschätzender Umgang aller Beteiligten im Kindergarten
- Erwachsene und Kinder geben an, wo sich der Einzelne aufhält. Das ist vor allem
in der Freispielzeit von großer Bedeutung
- Einhaltung aller hygienischen Maßnahmen z. B. nach dem Niesen und vor und
nach den Mahlzeiten Hände waschen
- Kinder fühlen sich im Kindergarten angenommen, so dass sie sich stets bei Hilfe,
Ängsten, Sorgen, Nöten und Trauer den pädagogischen Fachkräften anvertrauen
können
- Kinder werden von den pädagogischen Fachkräften unterstützt, ihre Grenzen zu
wahren d.h. ein „Stopp“ oder ein „Nein“ der Kinder muss von allen – Erwachsenen
und Kindern – respektiert und akzeptiert werden. Kein Kind darf zu etwas
gezwungen werden, schon gar nicht mit Androhungen von Freundschaftsentzug
Regeln beim Toilettengang
- Kinder melden sich bei den pädagogischen Fachkräften ihrer Gruppe im Haus
und/oder Garten ab, wenn sie die Toilette aufsuchen
Regeln im Garten
- nicht auf den Zaun klettern
- keinen Sand und Steine werfen
- die Rutschbahn nicht nach oben gehen
-höchstens 5 Kinder in der Nestschaukel und in der Krippe für 2 Kinder und nur
seitlich anschubsen.
- Auf das Trampolin dürfen max. 2 Kinder
- Das Klettergerüst ist für 4 Kinder zu benutzen.
- Die Tretfahrzeuge dürfen nur auf dem Weg und nicht im Gras benutzt werden.d
Handlungsleitlinien der pädagogischen Fachkräfte
- Sprache und Wortwahl
Die Fachkräfte unserer Einrichtung sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst. Dabei
ist es ein wichtiges Anliegen der Mitarbeiter, jedem mit Respekt und
Wertschätzung zu begegnen. Das bedeutet im einzelnen das dem
Gesprächspartner (ob Kind, Eltern oder Kollege) ein ehrliches Interesse
entgegengebracht wird, die Gesprächspartner sich zuhören, ausreden lassen, Mut
zusprechen und Zuversicht geben. Probleme werden zeitnah und ehrlich geklärt.
Das beinhaltet das respektieren unterschiedlicher Meinungen,
Kompromissbereitschaft und Konfliktfähigkeit.
- Nähe und Distanz
Wir achten darauf, verbale und nonverbale Signale der Kinder wahrzunehmen und
die eigene Handlung daran anzupassen. Jedes Kind hat ein Recht auf
Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Das pädagogische Personal
reagiert empathisch auf die Bedürfnisse der Kinder, schenkt Zuwendung ohne
körperlich einzuengen, respektiert Distanz und fördert die Eigenständigkeit der
Kinder. Kinder werden gefragt ob sie zum Trösten auf den Schoß oder in den Arm
genommen werden wollen.
Jedes Kind entscheidet selbst, wer es trösten darf. Dabei wahren die Mitarbeiter
stets die persönlichen Grenzen ihres gegenüber.
Die emotionale und körperliche Zuwendung orientiert sich am Entwicklungsstand
und den Bedürfnissen des Kindes.
Auszeiten nehmen Kinder in offenen und einsehbaren Bereichen in einem
angemessenen Zeitrahmen. Aus unserer Sicht ist es wichtig, Kinder aus für sie
stressigen Konfliktsituationen zu nehmen.
- Körperpflege
Eine Mitarbeiterin der jeweiligen Gruppe wickelt ein Kind in ruhiger und
freundlicher Atmosphäre, zieht es bei Bedarf um oder begleitet es auf Wunsch zur
Toilette. Dabei ist der Schutz der Intimsphäre von wichtiger Bedeutung.
Führt das Kind selbstständig den Toilettengang aus, kündigt die pädagogische
Fachkraft bei Bedarf des Kindes, ihr Eintreten in den Sanitärbereich an. Hilfe wird
zu jeder Zeit abgefragt und angeboten. Die pädagogische Fachkraft fördert
situations- und entwicklungsbedingt die Eigenständigkeit/ Selbständigkeit des
Kindes.
Zum Nase putzen bzw. Mund abwischen wird Hilfestellung beim Kind erfragt und
angekündigt.
-Sexualerziehung
Der positive Umgang mit Sexualität und Körperlichkeit leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Identitätsentwicklung von Kindern und stärkt ihr Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen. Kinder fühlen zunächst körperlich und machen ihre ersten
Welterfahrungen beginnend mit dem Körper. Sie nehmen Gegenstände in den
Mund zum Erforschen und zur Befriedigung von Lust.
Voller Neugier und Tatendrang begreifen sie die Welt und sich selbst.
Im Kindergartenalter begreifen sie, dass es Mädchen und Jungen gibt.
Das Wissen um die eigene Körperlichkeit macht Kinder stark, sexuelle
Grenzverletzungen wahrzunehmen und den Mut zu haben, sich jemanden
anzuvertrauen.
- Beschwerdemanagement für Eltern
Eine konstruktive Zusammenarbeit mit Eltern ist für die pädagogische Arbeit am
Kind wertvoll und nicht wegzudenken. Das Miteinander zwischen Eltern und
pädagogischen Fachkräften sollte ein lebendiger und respektvoller Umgang auf
Augenhöhe sein, damit ein gemeinsames Erziehen gelingen kann.
Im direkten Dialog, bei Tür- und Angelgesprächen, bei vereinbarten
Elterngesprächen, durch das Einbinden des Elternbeirates, mittels
Elternfragebogen zur Zufriedenheit der Einrichtung, per Telefon, E-Mail und/oder
Brief bieten sich dazu Austauschmöglichkeiten. Eltern können sich beschweren bei
den pädagogischen Fachkräften, der Kindergartenleitung, dem Träger sowie den
Elternvertretern des Beirates als Bindeglied zum Kindergarten. Außerdem gibt es
die Möglichkeit sich bei der Fachberatung in Regensburg Unterstützung zu holen.
Konstruktive Beschwerden durch Eltern werden zeitnah bearbeitet.
Partizipation
In unserer pädagogischen arbeiten ist es wichtig die Kinder bei Entscheidungen
bewusst teilhaben zulassen. Dies können kleine Entscheidungen sein wie welches
der Spiele das Kind spielen möchte oder aber auch größere Entscheidung wie das
Faschingsthema. Die Abstimmungen wird von uns kinderecht dargestellt z.B. mit
Bildern. Jedes Kind bekommt einen Legostein und darf diesen dann auf das Bild
legen, was das Kind möchte. Wichtig hierbei ist es auch das jedes Kind seine
eigenen Wünsche verfolgt und nicht das was andere Kinder wollen. Partizipation
ist ein Prozess der unterstützt und begleitet werden muss. Dabei sollte beachtet
werden, dass Kinder nicht bei Entscheidungen überfordert werden oder unter
Druck gesetzt werden.
Unbewusste Entscheidungsmöglichkeiten stehen den Kindern z.B. im Freispiel zur
Verfügung. Wo spiele ich, mit was spiele ich, wann spiele ich und mit wem spiele
ich, dies sind alles Entscheidungen die Kinder immer wieder frei treffen können.
Die Essensituation ist in den Gruppen unterschiedlich. Es wird in manchen
Gruppen gemeinsam Brotzeit gemacht oder die Brotzeit läuft zeitgleich zum
Freispiel. Beim zweiten Modell können die Kinder in einem gewissen Zeitraum
selbst entscheiden wann sie essen. Dennoch können die Kinder bei beiden
Modellen entscheiden, wie lange sie essen, wie viel sie essen oder was sie in
welcher Reihenfolge essen.
Auch die Schlafenszeit wird individuell auf unsere Kinder ausgelegt. Dabei bieten
wir den Kindern auch verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten an, diese
müssen aber zuvor immer mit den Eltern besprochen werden. Entscheidungen
wie: wo möchte ich schlafen? -> in meinem Bett oder im Gruppenraum, wie
möchte ich schlafen? -> dunkel oder hell, Klamotten ausziehen oder anlassen, mit
oder ohne Schnuller/Kuscheltier…,
Beim Wickeln können auch kleine Entscheidungen eingebaut werden z.B. welche
Windel möchte das Kind haben, wenn möglich können Zeiträume gesetzt werden-
> willst du jetzt wickeln gehen oder in 5 min, will das Kind hochgehoben werden
oder die Treppe steigen. Bei Schwierigkeiten kann sich das Kind aussuchen vom
wem es gewickelt werden möchte. In der Regel ist dies unter dem Personal
aufgeteilt, wer welche Kinder wickelt.
Wir sehen die Kinder als gleichwertige Partner an die ihre eigenen Stärken,
Interessen und Ideen mit einbringen. Jedes Kind soll das Gefühl haben das es
etwas bewirken kann, das es kompetent und selbstwirksam ist. Das Kind soll sich
zugehörig fühlen das es ein besonderer Teil einer Gruppe ist und mit allen
schwächen und stärken akzeptiert wird.
Unsere Rolle als Fachpersonal ist es. Auswahlmöglichkeiten schaffen, Bedürfnisse
Wünsche der Kinder eingehen. Entscheidungen einhalten, Interessen und -
Stärkenorientiert arbeiten.
Qualitätssicherung
Um unsere Arbeit stetig zu hinterfragen und zu verbessern, unsere Konzeption
kontinuierlich zu aktualisieren sowie das Schutzkonzept ständig zu reflektieren und
auf Wirksamkeit zu überprüfen, finden folgende Qualitätsmerkmale für die
pädagogischen Fachkräfte statt:
Regelmäßige Teambesprechungen mit den Inhalten:
- Planung, Organisation und Reflexion der pädagogischen Arbeit
- Informationen von Trägerseite
- Informationen von Leiterinnenkonferenzen
- Informationen von Fort- und Weiterbildungen
- Fallbesprechungen
- Rückmeldungen durch Eltern/Elternbeirat
Jährlich ein Teamtag:
- Jahresplanung
- Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitskoordinierung sowie zur
Verbesserung der Arbeitssicherheit
Inhouse – Schulungen
Jährliche Mitarbeitergespräche
Fünf Fortbildungstage je Mitarbeiter im Kalenderjahr
Erste Hilfe Kurs alle 2 Jahre
4.Intervention
Definition von Kindeswohlgefährdung
Formen der Kindeswohlgefährdung
Kindswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten
oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten
Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch
bewusstes, gezieltes Handeln oder un-
verschuldetes Versagen.
Als Erscheinungsformen der Kindswohlgefährdung gelten:
- Vernachlässigung
Vernachlässigung wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung
fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter
Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher und
emotionaler Ebene nötig wären.
Diese Vernachlässigung können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern
betreffen:
Körperliche Vernachlässigung – z. B. mangelhafter Hygiene
Erzieherische und kognitive Vernachlässigung – fehlende Kommunikation,
erzieherische Einflussnahme, fehlende Anregung zu Spiel und Leistung
Emotionale Vernachlässigung – Mangel an Wärme, Geborgenheit und
Wertschätzung u. ä.
Unzureichende Aufsicht – Alleinlassen von Kindern innerhalb einer Einrichtung,
ausbleibende Reaktion auf unangekündigte Abwesenheit des Kindes
- Erziehungsgewalt und Misshandlung
Erziehungsgewalt – damit lassen sich leichte Formen der physischen und
psychischen Gewalt an einem Kind bezeichnen. Sie sind erzieherisch motiviert
und haben wohl einen kurzfristigen körperlichen oder seelischen Schmerz, nicht
aber die Schädigung oder Verletzung des betroffenen Mädchens oder Jungen zum
Ziel.
Misshandlung – Kindesmisshandlung meint demgegenüber physische und
psychische Gewalt, bei der mit Absicht Verletzungen und Schädigungen
herbeigeführt oder aber diese Folgen mindestens bewusst in Kauf genommen
werden.
Gewalt und Misshandlung kann durch die Personensorgeberechtigten und durch
Personen geschehen, die zeitweilig mit der Betreuung, Erziehung oder
Beaufsichtigung von Kindern betraut sind. In Frage kommen letztendlich aber auch
Fremde bzw. den Kindern kaum bekannte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene.
Körperliche Erziehungsgewalt – dazu zählen Körperstrafen im Sinne einer nicht
zufälligen Zufügung kurzzeitiger körperlicher Schmerzen wie z. B. leichte
Ohrfeigen oder hartes Anpacken.
Körperliche Misshandlung – gelten demgegenüber z. B. Tritte, Stöße, Stiche, das
Schlagen mit Gegenständen, Einklemmen oder das Schütteln insbesondere bei
Säuglingen und Kleinkindern
Psychische Gewalt – zu den psychischen Erscheinungsformen werden
Verhaltensmuster und Vorfälle gezählt, die Kindern das Gefühl vermitteln, sie
seien wertlos, ungewollt, nicht liebenswert. Von einer psychischen Misshandlung
ist auszugehen, wenn eine oder mehrere Unterformen kennzeichnend für die
Eltern/Dritter-Kind-Beziehung sind, d. h. wiederholt oder fortlaufend auftreten:
das Ablehnen des Kindes im Sinne der Herabsetzung der kindlichen Qualitäten,
Fähigkeiten und Wünsche,
das Isolieren durch Unterbindung sozialer Kontakte, die für das Gefühl der
Zugehörigkeit des Kindes und die Entwicklung sozialer Fertigkeiten relevant sind
das Terrorisieren im Sinne der Androhung, das Kind zu verlassen oder der
Drohung mit schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen
das Ignorieren im Sinne des Entzugs der Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit
und Zuwendung
- Sexualisierte Gewalt
Als sexualisierte Gewalt gilt nach einer Definition von Günther Deegener (2005)
„jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen
des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen,
emotionalen, geistigen oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich
zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich
hinreichend wehren oder verweigern zu können. Die Missbraucher/-innen nutzen
ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder
aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf
Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung
zu veranlassen“.
Physische sexualisierte Gewalt – hierunter fallen körperliche Handlungen mit und
ohne Körperkontakt, die während der persönlichen Begegnung zwischen dem
Kind und dem Täter oder der Täterin stattfinden.
Psychische sexualisierte Gewalt - dazu zählen anzügliche und beleidigende
Bemerkungen und Witze über den Körper oder die Sexualität eines Kindes,
altersunangemessene Gespräche über Sexualität (z. B. detaillierte Schilderungen
erwachsener
sexueller Erfahrungen, die das Kind überfordern).
- Häusliche Gewalt
Man unterschiedet drei Formen:
die physische Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Würgeversuchen,
Verbrennungen, Nahrungsentzug
die psychische Gewalt in Form von Einschüchterungen, Erniedrigungen,
konstanter Kontrolle, Verboten (Erwerbsverbot, Kontaktverbot), Morddrohungen,
Einsperren
die sexualisierte Gewalt in Form von Zwang zu sexuellen Handlungen oder
Vergewaltigungen
Häusliche Gewalt gefährdet das Kindeswohl.
Gefährdungseinschätzung
Die Gefährdungseinschätzung richtet sich nach den Empfehlungen zur Umsetzung
des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder
Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder
Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder
Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder
Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das
Verhalten eines Dritten bestehen
Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich
unterscheiden
körperliche und seelische Vernachlässigung,
seelische Misshandlung,
körperliche Misshandlung und
sexuelle Gewalt.
Handlungsschritte
1.
Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte wahr, teilt sie diese
dem/der nächsten Vorgesetzten mit. Falls die Vermutung eines gewichtigen
Anhaltspunkts für ein Gefährdungsrisiko in der kollegialen Beratung nicht
ausgeräumt werden kann, ist die Einschätzung des Gefährdungsrisikos im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte formell vorzunehmen.
Dabei sind die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder
der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes
oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Es ist eine fachliche Einschätzung zu treffen, ob es erforderlich ist, sich einen
unmittelbaren Eindruck vom Minderjährigen und von dessen persönlicher Umgebung zu
verschaffen. (s. Anmerkung unter 6. Beschaffung von Information).
2.
Werden Hilfen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei
den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Hilfen
hinzuwirken.
3.
Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich
gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den
Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken.
4.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus oder sind die Erziehungs- oder
Personensorgeberechtigten nicht in der Lage oder bereit, sie in Anspruch zu nehmen, sind
weitergehende Maßnahmen des Jugendamts (z. B. Einschaltung anderer zuständiger Stellen,
Inobhutnahme, Anrufung des Familiengerichts) im Sinne eines umfassenden Schutzkonzepts
erforderlich.
Das Ergebnis der Überlegungen über die jeweils weiteren Verfahrensschritte ist umgehend
schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
https://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/schutzauftrag8a.
5.
Anlaufstellen sowie Ansprechpartner
Koki Neustadt
Meister Norbert
Sachbearbeiter
+49 9602 79-2545
+49 9602 7997-2555
Simmerl Michael
Sachbearbeiter
+49 9602 79-2537
+49 9602 7997-2555
Anschrift
Koordinierende Kinderschutzstelle
Zacharias-Frank-Str. 14
92660 Neustadt a.d. Waldnaab +49 (9602) 79 - 2545 +49 (9602) 7997-2555
Dornrose
Fach und Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt
Tel: 0961/33099
Kinder und Jugendschutzstelle des Bistums Regensburg
Telefon: 09 41 7 98 87 1 00
E-Mail: kjf@kjf-regensburg.de
6.
Quellenangaben:
Literatur:
Schutzkonzept des kath. Kindergartens St. Johannes in Erding
Schutzkonzept Maintal Kita Schönbrunn
Schutzkonzept Kindergarten an der Schäferwiese München
Impressum:
Team der Kita St. Elisabeth
Galgenbergweg 5
92714 Pleystein
Träger der Einrichtung kath. Kirchenstiftung Pleystein mit Pfarrer Karolczak und der Geschäftsführerin
Bettina Willamowski von der Caritas Regensburg
Kita-St.Elisabeth-Pleystein